§ 12 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Beitragslast und Beitragsschuldner

§ 12.

Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40120662

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