Antragstellung
§ 12.
(1) Der Förderantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
- 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer inländischen Bankverbindung,
- 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt,
- 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation,
- 4. Angaben zum prognostizierten bzw. bei Anträgen nach dem 30. September 2020 zum tatsächlichen Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020,
- 5. Angaben zu den prognostizierten förderbaren Kosten für die Monate April bis September 2020 bzw. für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 10 für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis 30. September 2020, sowie für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, wie auch für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 11 für den Zeitraum bis 10. März 2020,
- 6. Eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17 über die Plausibilität der Angaben, sofern diese nicht nach § 17 Abs. 2 entfallen kann.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Dezember 2020 zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224346
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