Antragstellung
§ 12.
(1) Der Förderantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
- 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat,
- 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt,
- 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation,
- 4. Angaben zum prognostizierten bzw. bei Anträgen nach dem 30. September 2020 zum tatsächlichen Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020,
- 5. Angaben zu den prognostizierten förderbaren Kosten für die Monate April bis September 2020 bzw. für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 10 für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis 30. September 2020, sowie für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, wie auch für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 11 für den Zeitraum bis 10. März 2020,
- 6. Eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17 über die Plausibilität der Angaben, sofern diese nicht nach § 17 Abs. 2 entfallen kann.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Dezember 2020 zu beantragen. Davon abweichend sind Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 bis spätestens 15. Jänner 2021 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40229394
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