§ 12
(1) § 12.Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf Grundlage der Studienpläne zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
- 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
- 7. je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX- Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder - Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.
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