§ 12 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 12

(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf der Grundlage der Curricula zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek,
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
  7. 7. je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.

(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.

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