§ 12 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12.

Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)