§ 12 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2020

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster derAnlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster derAnlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.

(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40221005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)