§ 12 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

§ 12

(1) § 12.Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,

  1. 1. wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
  2. 2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.

    In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.

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