§ 12 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

§ 12.

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.

(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,

  1. 1. wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
  2. 2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
  3. 3. in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40169874

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