§ 12.
(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2 Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.
(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.
Schlagworte
BGBl. Nr. 373/1986
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134676
alte Dokumentnummer
N8198910672X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)