§ 12 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 12.

(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW übersteigt und die verwendeten Altöle den Bestimmungen des § 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 entsprechen.

(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137931

alte Dokumentnummer

N8199441346J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)