Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
§ 12.
(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW übersteigt und die verwendeten Altöle den Bestimmungen des § 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 entsprechen.
(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137931
alte Dokumentnummer
N8199441346J
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