§ 12 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 12

§ 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

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