§ 12 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 12.

Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140382

alte Dokumentnummer

N8199659698J

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