Meldestelle
§ 12.
(1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.
(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.
(3) Die Meldestelle hat ferner
- 1. aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
- 2. das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;
- 3. der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.
(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 89/298/EWG .
(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist.
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