§ 12 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Meldestelle

§ 12.

(1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 und der Billigung durch die FMA zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in desem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

  1. 1. aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
  2. 2. das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;
  3. 3. der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Schlagworte

Zulassungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066331

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