Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:
- 1. Träger der Pensionsversicherung,
- 2. Träger der Unfallversicherung,
- 3. Bundespensionsamt,
- 4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
- 5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,
- 6. alle übrigen Entscheidungsträger.
(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist zuständig:
- 1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
- 2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.
(5) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
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