§ 12 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12.

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:

  1. 1. Träger der Pensionsversicherung,
  2. 2. Träger der Unfallversicherung,
  3. 3. Bundespensionsamt,
  4. 4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
  5. 5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,
  6. 6. alle übrigen Entscheidungsträger.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist zuständig:

  1. 1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
  2. 2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)