§ 12 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12.

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:

  1. 1. Träger der Pensionsversicherung,
  2. 2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
  3. 3. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
  4. 4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
  5. 5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40124727

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