Interventionspersonal
§ 12.
(1) Interventionspersonal muss eine Ausbildung besitzen, die es zur Durchführung der Interventionsmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Interventionspersonal sind inAnlage 7 festgelegt.
(2) Für den Einsatz von Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen sind die inAnlage 8 festgelegten Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Richtwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.
(3) Interventionspersonal muss für seinen Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088353
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)