Notfalleinsatzkräfte
§ 12.
(1) Notfalleinsatzkräfte müssen eine Ausbildung besitzen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Notfalleinsatzkräfte sind inAnlage 7 festgelegt.
(2) Für den Einsatz von Notfalleinsatzkräften in Notfallexpositionssituationen sind die inAnlage 8 festgelegten Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Referenzwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.
(3) Notfalleinsatzkräfte müssen für ihren Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198529
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