§ 12 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12

(1) § 12.Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

  1. 1. die Universitätsvertretung der Studierenden,
  2. 2. die Fakultätsvertretungen,
  3. 3. die Studienrichtungsvertretungen,
  4. 4. die Wahlkommission.

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

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