§ 12 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12

(1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

  1. 1. die Universitätsvertretung der Studierenden,
  2. 2. die Studienvertretungen,
  3. 3. die Wahlkommission.

(2) Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

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