Qualifikationsnachweis – EWR
§ 12.
(1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn
- 1. sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder
- 2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.
(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn
- 1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und
- 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,
- 1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und
- 2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
- gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.
(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn
- 1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und
- 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,
- 1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.
(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,
- 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.
(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,
- 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.
(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,
- 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.
(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:
- 1. „dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;
- 2. „dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.
(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.
Schlagworte
Heimatstaat
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40078432
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