§ 12 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12.

(1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 1, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 14 lit. b zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/154/EWG ) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 8, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 15 zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/155/EWG ) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

  1. 1. sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder
  2. 2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

  1. 1. sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

  1. 1. sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40029546

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