Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12.
(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098296
alte Dokumentnummer
N61978110920
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