§ 12 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Grundausbildung für Wachebeamte

§ 12.

(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12103062

alte Dokumentnummer

N61987194410

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