Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12.
(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12103062
alte Dokumentnummer
N61987194410
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