§ 12 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12.

Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40037874

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