Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.
Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008458
Dokumentnummer
NOR40037874
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