Ausbildungslehrgang
§ 12.
(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3) Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 durchlaufen haben.
(4) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100948
alte Dokumentnummer
N61984118790
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