§ 12 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

Ausbildungslehrgang

§ 12.

(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung festgelegten Gegenstände zu umfassen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.

(3) Das Zulassungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 kann in der Anlage 2, Verwendungssparte II. Postautodienst, auch erbracht werden durch

  1. 1. eine mindestens fünfjährige Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6, auch wenn diese Verwendung nur vertretungsweise oder nicht ständig erfolgt ist, oder
  2. 2. eine mindestens dreijährige Verwendung im Sinne der Z 1, wenn der Bedienstete im letzten Jahr vor der Zulassung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen und erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

(4) Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“ und „Kundenorientiertes Verhalten“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104474

alte Dokumentnummer

N6199011107H

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