§ 12 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Grundausbildung für den Exekutivdienst

§ 12.

(1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002081

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