Grundausbildung für den Exekutivdienst
§ 12.
(1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002081
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