§ 12.
Die Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058599
alte Dokumentnummer
N4195413011P
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