§ 12 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1986

§ 12.

Die Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058599

alte Dokumentnummer

N4195413011P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)