§ 12 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

§ 12.

Kosten, die bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062603

alte Dokumentnummer

N4199011015H

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