§ 12.
Kosten, die bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, einschließlich der Kosten der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062603
alte Dokumentnummer
N4199011015H
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