§ 12 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1994

Abschnitt 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12

(1) § 12.Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) § 5 Z 2 lit. c und die Überschrift der Anlage B, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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