§ 12 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

Abschnitt 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12

(1) Dieses Bundesgesetz tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1). Es ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) § 5 Z 2 lit. c und die Überschrift der Anlage B, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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