Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12043568
alte Dokumentnummer
N3196011855R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)