§ 12 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.

(2) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12052942

alte Dokumentnummer

N3199332112J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)