Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12052942
alte Dokumentnummer
N3199332112J
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