§ 12 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

OTC-Beratungsgremium

§ 12.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.

(2) Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen

  1. 1. der Österreichischen Ärztekammer,
  2. 2. der Österreichischen Zahnärztekammer,
  3. 3. der Österreichischen Apothekerkammer,
  4. 4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
  5. 5. der österreichischen Sozialversicherung

Schlagworte

Mitarbeiterin, Teilnehmerin, Vertreterin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268206

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