OTC-Beratungsgremium
§ 12.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
(2) Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
- 1. der Österreichischen Ärztekammer,
 - 2. der Österreichischen Zahnärztekammer,
 - 3. der Österreichischen Apothekerkammer,
 - 4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
 - 5. der österreichischen Sozialversicherung
 
- angehören.
 
Schlagworte
Mitarbeiterin, Teilnehmerin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268206
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