§ 12
(1) § 12.Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen für das Jahr 1954 einen Betrag von mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und 1958 jährlich einen Betrag von mindestens 160 Millionen Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag von mindestens 250 Millionen Schilling für den Erwerb von Anteilen
- a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) oder
- b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
vorsehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis 1968 jährlich einen Betrag von mindestens 300 Millionen Schilling für die im Abs. 1 genannten Zwecke vorsehen.
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