§ 12.
(1) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen für das Jahr 1954 einen Betrag von mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und 1958 jährlich einen Betrag von mindestens 160 Millionen Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag von mindestens 250 Millionen Schilling für den Erwerb von Anteilen
- a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) oder
- b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
- vorsehen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR40045898
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