§ 12 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1984

5. Abschnitt

SICHERHEITSAUSSCHUSS Aufgaben des Sicherheitsausschusses

§ 12.

Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem

  1. 1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
  2. 2. der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
  3. 3. der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
  4. 4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb.

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