5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12.
Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
- 1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
- 2. der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
- 3. der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
- 4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Gesetzesnummer
10008555
Dokumentnummer
NOR12108110
alte Dokumentnummer
N6199413949A
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