§ 12 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Dokumentation durch den Psychologischen Dienst

§ 12.

(1) Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:

  1. 1. die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 personalisierten Form,
  2. 2. eine Gesamtliste der Kennzahlen (§ 5 Abs. 2) zur Eintragung der Testergebnisse,
  3. 3. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,
  4. 4. der Testleiterfragebogen gemäß § 11 Abs. 4,
  5. 5. bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.

(2) Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40191887

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