Dokumentation
§ 12.
(1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:
- 1. die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
- 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
- 3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des psychologischen Auswahlgesprächs.
(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3) Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.
(4) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208179
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