§ 12 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Dokumentation

§ 12.

(1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:

  1. 1. die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
  2. 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
  3. 3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des psychologischen Auswahlgesprächs.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208179

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