DVR-Nummer und Registrierungsnachweis
§ 12.
(1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. An ein und denselben Auftraggeber darf jeweils nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
(2) Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.
(3) Die Datenschutzkommission hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung mitzuteilen.
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