§ 12 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

DVR-Nummer und Registrierungsnachweis

§ 12.

(1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. An ein und denselben Auftraggeber darf jeweils nur eine DVR-Nummer vergeben werden.

(2) Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.

(3) Die Datenschutzbehörde hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung mitzuteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153698

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