§ 12 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 12.

(1) Die in § 11 Abs. 2 Z. 1 und 3 bezeichneten Fahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Dieses muß bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jedoch nicht blenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Verkehr zugelassen sind und noch kein beleuchtbares Zielschild besitzen.

(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchteten Liniensignalen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068622

alte Dokumentnummer

N5195417409L

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