§ 12.
(1) Die in § 11 Abs. 2 Z. 1 und 3 bezeichneten Fahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Dieses muß bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jedoch nicht blenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Verkehr zugelassen sind und noch kein beleuchtbares Zielschild besitzen.
(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchteten Liniensignalen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068622
alte Dokumentnummer
N5195417409L
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