Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
§ 12.
(1) Die in § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.
(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchtbaren Linienbezeichnungen anordnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083929
alte Dokumentnummer
N5199442353J
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