§ 12 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

§ 12.

(1) Die in § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.

(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchtbaren Linienbezeichnungen anordnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083929

alte Dokumentnummer

N5199442353J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)