Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 12
(1) § 12.Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß § 53i Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.
(3) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
(4) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(5) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
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