Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 12.
(1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998
Schlagworte
Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR12142127
alte Dokumentnummer
N8199812647U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)