Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Deutschfördermaßnahmen
§ 12.
Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, BGBl. II Nr. 137/2021, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
Schlagworte
Klassenkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237495
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